Kurzzeitpflege: Hilfe im Notfall
Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen betreut, ist meist auf sich allein gestellt. Auch wenn der Alltag hervorragend organisiert ist und die Versorgung des Pflegebedürftigen im Allgemeinen reibungslos funktioniert, kann es deshalb immer wieder zu Situationen kommen, in denen die übliche Pflege zeitweise nicht möglich ist. Dies ist beispielsweise bei einer Erkrankung der Pflegeperson der Fall, aber auch dann, wenn aufgrund eines Unfalls oder einer akuten Erkrankung die übliche häusliche Pflege nicht ausreicht. In diesen Fällen kann eine stationäre Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.
Rechtsanspruch auf Kurzzeitpflege
Während die häusliche Pflege durch Familienangehörige stets auf Freiwilligkeit basiert, haben Pflegebedürftige einen Rechtsanspruch auf eine stationäre Kurzzeitpflege. Allerdings müssen dafür verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Bei bereits länger betreuten Personen ist die Bewilligung einer Pflegestufe notwendig. Es kommt aber auch dann eine Kurzzeitpflege in Frage, wenn die Pflegebedürftigkeit kurzfristig aufgetreten ist, weil die betreffende Person einen Unfall erlitten oder plötzlich erkrankt ist. Auch bei einer Erkrankung des Angehörigen, der die Betreuung eines Pflegebedürftigen übernommen hat, kann eine Kurzzeitpflege bewilligt werden. Für die Kosten kommt bei Personen mit Pflegestufe die Pflegekasse auf, ohne Pflegestufe wird die Hilfe von der Krankenkasse in Form einer Pauschale gewährt. In beiden Fällen darf die Kurzzeitpflege allerdings maximal 56 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden.
Alternativen zur Kurzzeitpflege
Wenn pflegende Angehörige selbst erkrankt sind, der Pflegebedürftige aber weiterhin zu Hause betreut werden soll, besteht auch die Möglichkeit, einen häuslichen Pflegedienst zu beauftragen. Unter der Bezeichnung Verhinderungspflege werden die dabei entstehenden Kosten ebenfalls von der Pflegekasse übernommen, wenn eine Pflegestufe vorliegt. Außerdem kann die Verhinderungspflege auch genutzt werden, wenn die Betreuungsperson wichtige Termine wahrnehmen muss oder Urlaub machen möchte. Verhinderungspflege kann bis zu insgesamt sechs Wochen im Jahr genutzt werden. Dabei besteht die Möglichkeit, ungenutzte Zeiträume der Verhinderungspflege auf die Kurzzeitpflege und umgekehrt anrechnen zu lassen und diese dadurch jeweils zu verlängern. Falls Pflegegeld bezogen wird, kann dieses auch dazu verwendet werden, für einen kurzen Zeitraum Pflegekräfte aus Polen privat zu beschäftigen. Was dabei beachtet werden muss, wird unter http://www.24-stunden-pflege.net/ ausführlich erläutert.
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